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IT-Sicherheits­richtlinie

Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V ist für Kassenpraxen verbindlich. Seit Oktober 2025 für Arzt- und Psychotherapiepraxen, seit Januar 2026 für Zahnarztpraxen gelten neue Anforderungen.

Gilt seit

alle neuen Anforderungen verbindlich

Worum es geht

Der Rechner am Empfang läuft, das Backup auch, irgendwie. Aber wer spielt die Updates ein? Wann wurde die Datensicherung zuletzt zurückgespielt? Und wurden die Passwörter geändert, als die letzte Kollegin gegangen ist? Genau solche Fragen regelt die IT-Sicherheitsrichtlinie.

Für Arzt- und Psychotherapiepraxen gibt sie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heraus, für Zahnarztpraxen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). Beide sind gleich aufgebaut. Verantwortlich ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Die Umsetzung einzelner Anforderungen dürfen Sie übertragen, zum Beispiel an einen IT-Dienstleister.

Stand: Oktober 2026. Dieser Überblick ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Was jetzt gilt

Wer betroffen ist

Alle Praxen, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen: Arzt-, Psychotherapie- und Zahnarztpraxen, von der Einzelpraxis bis zum MVZ. Welche Anlagen gelten, hängt von der Zahl der Personen ab, die ständig mit der Praxis-IT arbeiten, und von der Ausstattung.

Unsicher? Wir prüfen das

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Praxisgröße bestimmen

    Wie viele Personen arbeiten ständig mit der Praxis-IT? Daraus folgt, welche Anlagen für Sie gelten.

  2. Bestand aufnehmen

    Geräte, Programme, Zugänge und Netzplan erfassen. Dabei fällt auf, was keine Sicherheitsupdates mehr bekommt.

  3. Lücken schließen

    Firewall, Updates, Datensicherung mit Test, eigene Benutzerkonten. Was keine Updates mehr bekommt, wird ersetzt oder abgetrennt.

  4. Schulen und festhalten

    Team einweisen und regelmäßig schulen. Intern dokumentieren, wer was wann umgesetzt hat.

Wie wir helfen

Wir übernehmen alles von der Bestandsaufnahme bis zur Umsetzung.

  • Bestandsaufnahme Ihrer Praxis-IT anhand der Anlagen, die für Ihre Praxisgröße gelten
  • Netzplan, Firewall und getrennte Netze für Praxis, Medizingeräte und Patienten-WLAN
  • Updates mit klarer Zuständigkeit und ein Plan für Geräte ohne Sicherheitsupdates
  • Datensicherung mit festem Ablauf und regelmäßigem Wiederherstellungstest
  • Einweisung und Schulung Ihres Teams für den sicheren Umgang mit der Praxis-IT
  • Dokumentation der Maßnahmen, bei TI-Komponenten abgestimmt mit Ihrem Praxissoftware-Anbieter

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Häufige Fragen

Muss ich einen zertifizierten IT-Dienstleister beauftragen?

Nein. KBV und KZBV stellen klar, dass Praxen keine zertifizierten Dienstleister beauftragen müssen. Die Zertifizierung ist ein freiwilliges Angebot. Verantwortlich bleibt die Praxis; die Umsetzung einzelner Anforderungen können Sie an einen Dienstleister übergeben.

Was gilt für kleine Praxen?

Bei bis zu fünf Personen, die ständig mit der Datenverarbeitung betraut sind, gilt Anlage 1, dazu Anlage 5, wenn Sie TI-Komponenten nutzen. Laut KZBV zählen alle mit, die regelmäßig mit der Praxissoftware arbeiten, auch die Inhaber. Reinigungskräfte ohne Zugang zur Praxis-IT zählen nicht. Anlage 1 verlangt unter anderem Virenschutz, Firewall, Updates, Datensicherung, einen Netzplan und Schulungen.

Wer prüft, ob wir die Richtlinie einhalten?

Eigene Kontrollen oder Sanktionen sieht § 390 SGB V nicht vor, und laut KZBV sind in Zahnarztpraxen derzeit keine Kontrollen vorgesehen. Verbindlich ist die Richtlinie trotzdem. Datenschutzrecht, Strafrecht und Berufsrecht gelten daneben weiter. Eine interne Dokumentation der Maßnahmen ist deshalb sinnvoll.

Was ist regelmäßig zu tun?

Updates zeitnah einspielen, auch für Konnektor und Kartenterminals. Daten regelmäßig sichern und die Wiederherstellung testen; die KZBV empfiehlt möglichst einmal im Quartal. Das Team regelmäßig schulen, nach Empfehlung der KZBV mindestens einmal im Jahr. Und bei jedem Personalwechsel Zugänge und Passwörter anpassen.

Ist die IT-Sicherheits­richtlinie Pflicht?

Ja. Für alle Praxen, die an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, ist sie nach § 390 SGB V verbindlich, von der Einzelpraxis bis zum MVZ. Welche Anlagen gelten, hängt von Praxisgröße und Ausstattung ab; wer Konnektor, Kartenterminal oder TI-Gateway nutzt, setzt zusätzlich Anlage 5 um.

Darf der alte Windows-10-Rechner bleiben?

Nur unter Bedingungen. Geräte und Programme ohne Sicherheitsupdates müssen nach der Richtlinie erkannt und ausgemustert oder in einem eigenen Netzsegment betrieben werden. Windows 10 bekommt seit Oktober 2025 nur noch mit bezahlter Verlängerung (ESU) Sicherheitsupdates. Wir prüfen, welche Geräte betroffen sind, und planen den Austausch.

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Wir gleichen Ihre Praxis-IT mit den Anlagen der Richtlinie ab, sagen Ihnen, was fehlt, setzen es um und dokumentieren es.

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